| Beurlaubung | ||
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Schüler können nur aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden.
Dazu der Runderlass des Ministeriums: „Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beurlaubungsverbot unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes … möglich und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. Die Dringlichkeit der Beurlaubung muss besonders nachgewiesen werden.“ |
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13. Sep