Leben! - Lernen!

Beurlaubung

Schüler können nur aus wichtigen Gründen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden.

In diesem Zusammenhang muss auf den Runderlass des Kultusministeriums vom 26.03.1980 hingewiesen werden:

„Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Insbesondere ist die Schließung des Haushalts nicht als unumgänglich dringlich anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Die Dringlichkeit der Beurlaubung muss besonders nachgewiesen werden.“